- Kindschaftsprozess
- Kindschaftsprozess,Zivilprozessrecht: besonderes Verfahren der ZPO für Kindschaftssachen, dem Eheprozess nachgebildet (§§ 640-641 k ZPO); der Kindschaftsprozess betrifft Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen des Eltern-Kind-Verhältnisses und der elterlichen Sorge, über die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung und deren Anfechtung sowie die Anfechtung der Ehelichkeit. Zuständig sind die Amtsgerichte, in zweiter Instanz das OLG, als Revisionsinstanz der BGH. Im Kindschaftsprozess gelten, abweichend vom üblichen Zivilprozessrecht, in gewissem Umfang der Untersuchungsgrundsatz und es besteht die Möglichkeit einer Beiladung bestimmter dritter Beteiligter; die Rechtskraft des Urteils wirkt in der Regel für und gegen alle. Unterhalt wird nicht im Kindschaftsprozess, sondern durch besonderes Verfahren oder Unterhaltsklage geltend gemacht.
Universal-Lexikon. 2012.